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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "50plus Club"

Vereinssitz ist Wiesbaden. Der Verein kann Regionalbüros betreiben.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein setzt sich für eine neue Kultur des "älter-Werdens" ein. Er leistet einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit, zielt auf mehr Toleranz im Alterungsprozeß, erstrebt eine Aufwertung im Ansehen des "älter-Seins" und unterstützt die Mitglieder allgemein bewußt und gesund älter zu werden.

Die Bildungsarbeit für die Mitglieder geschieht durch Informationsveranstaltungen, Workshops, Seminare, Literaturhinweise und durch Erfahrungsaustausch, insbesondere durch das Medium Internet.

Folgende Hauptaspekte des "älter Werdens" werden thematisiert :

1. Die Berufskultur des "älter Werdens"
Fast 60% der deutschen Betriebe beschäftigen keine Mitarbeiter über 50 Jahre.
Mit speziellen Seminaren, Veröffentlichungen und Vorträgen soll, auch über alle Medien, ein neues Bewußtsein geschaffen werden.

2. Die Gesundheits-Kultur des "älter Werdens" durch Bildungsarbeit und Informationen über eine bewußte und gesunde Entwicklung im Alter

a) Körperliche Gesundheit:
Dieser Bereich umfaßt vor allem die Ergebnisse einer ganzheitlichen Medizin, die sich für das älter Werden stark macht und dabei die neuesten Erkenntnisse bio-medizinischer Behandlungen nutzt.

b) Seelische Gesundheit
Ein Großteil der über 50-Jährigen kann nicht mehr auf eine ihn auffangende Familienstruktur zurückgreifen. Um ein seelisch gesundes Leben zu führen, braucht der älter Werdende der Zukunft neue Gruppierungen, die praktische Lebenshilfe bieten.

c) Geistige Gesundheit
Der Geist eines Menschen kann aktiv und fit bis ins hohe Alter, ungeachtet seiner körperlichen Verfassung sein. Hier bietet der Verein eine neue Kultur geistiger Werte und mentaler Aktivitäten, die das Werden im Alter als einen Wachstumsprozeß und nicht als Mangelzustand erleben lassen.
Der Verein versteht sich als Forum verschiedener Bedürfnisse und Gruppierungen der 50plus Generation.

Zum Erreichen der Vereinsziele kann der 50plus Club mit anderen "Non-Profit-Organisationen" zusammenarbeiten und deren Kooperation für Synergien suchen.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den Vereinszweck zu unterstützen.

Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des 50plus Clubs.

Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

Die Mitgliedschaft wird automatisch erworben durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Die Austrittserklärung kann formlos erfolgen. Sie entbindet nicht von der Zahlung des aktuellen Beitrags.

Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht, vorher eingebrachte Beiträge oder Leistungen zurückzufordern.


§4 Mittel des Vereins

Mittel des 50plus Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Organe des Vereins

Organe des 50plus Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand setzt sich aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer respektive der Kassiererin zusammen.

Der Vorstand hat leitende und vertretende Aufgaben. Nur der erste und der zweite Vorsitzende sind vertretungsberechtigt. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Der Kassierer zeichnet verantwortlich für den Rechenschaftsbericht.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er gibt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab.

Der geschäftsführende Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er kann auch weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann außerdem von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck schriftlich vom Vorstand verlangt werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Termin und mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt reguläre Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung können ausschließlich durch Mehrheitsabstimmung mit 3/4 der Anwesenden in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und per elektronischer Post allen im Internet angeschlossenen Mitgliedern mitgeteilt.


§6 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Nach diesem Beschluß müssen drei Personen mit der Liquidation des Vereins und seines Vermögens beauftragt werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die es ausschließlich und unmittelbar zur gemeinnützigen Förderung älterer Menschen gleichmäßig an ihre Mitgliedsorganisationen verteilt.


Tutzing, den 17. Juli 2004